Spielabbruch nicht gerechtfertigt: Deutenbach - Hajduk wird neu angesetzt! - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 13.09.2024 um 11:30 Uhr
Spielabbruch nicht gerechtfertigt: Deutenbach - Hajduk wird neu angesetzt!
Das Ende August in der 87. Spielminute beim Stand von 4:1 für den STV Deutenbach abgebrochene Kärwaspiel gegen den KSD Hajduk muss neu gespielt werden. Das Kreissportgericht samt Verbandsanwalt stellten in ihrem Urteil fest, dass die Beleidigung eines Schiedsrichter-Assistenten durch einen Zuschauer allein kein Grund für einen Spielabbruch sei. 
Von Marco Galuska
anpfiff.info
Deutenbachs sicher geglaubter Sieg wird einkassiert

Nur selten dürfte eine (Fehl-)Entscheidung eines Schiedsrichters einer Mannschaft einen sicheren Sieg gekostet haben, wie im Fall des Kreisliga-Spiels zwischen dem STV Deutenbach und dem KSD Hajduk. Im Kärwaspiel am Weihersberg führten die Hausherren am 24. August 2024 schon mit 4:1, zudem waren die Gäste zu diesem Zeitpunkt nach einer Gelb-Roten Karte in Unterzahl. Nachdem die Deutenbacher mit dem Treffer zum 4:1 drei Minuten vor dem regulären Ende endgültig den Deckel auf die Partie gelegt hatten, kam es zu einer Beleidigung eines des beiden Schiedsrichter-Assistenten durch einen Zuschauer - und schließlich einem Spielabbruch.

Im Urteil des Kreissportgerichts (KSG) wurde festgehalten, dass jener Zuschauer "eindeutig dem KSD Hajduk zuzuordnen" sei, "da er im Verlauf des Spieles immer wieder negative Äußerungen zu Entscheidungen tätigte. Der Schiedsrichter stellte daraufhin den besagten Zuschauer zur Rede. Der Ordnungsdienst der Gastgeber Heim war laut Bericht des Schiedsrichters anwesend. Nach Rücksprache mit seinem Assistenten brach das Gespann das Spiel ab."

Möglichkeiten für ein ordnungsgemäßes Ende wurden nicht ausgeschöpft

Auch neutrale Beobachter des Spiels zeigten sich über die Entscheidung, das Spiel offiziell abzubrechen, verwundert. Dass das Spiel laut Urteil des KSG "vom Spielleiter neu anzusetzen" sei, mag zwar aufgrund des Spielstands in der 87. Minute sportlich ungerecht erscheinen, ist aber letztlich offenbar alternativlos. Denn der maßgebliche §66 (1) der BFV-Spielordnung, der regelt, wann eine Partie abgebrochen werden kann, weil "ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist." Da es keinen tätlichen Angriff des Zuschauers gegen den Assistenten gab, und auch keine Ausschreitungen zu befürchten waren, sahen weder der Verbandsanwalt noch das Kreissportgericht, dass durch den Unparteiische "alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um das Spiel ordnungsgemäß zu Ende zu bringen."

Seperates Verfahren gegen Zuschauer

Insofern hat der Unparteiische mit dem Abbruch, anstelle eines regulären Abpfiffs samt Meldung gegen den Zuschauer, in erster Linie dem STV Deutenbach einen Bärendienst erwiesen. Zur Nachahmung ist jenes Verhalten des Zuschauers aber weiterhin nicht "empfohlen", denn zum einen wurde im Urteil festgehalten, dass das Vergehen des Zuschauers "in einem separaten Verfahren" zu behandeln sei, zum anderen sollten spätestens jetzt noch mehr Schiedsrichter wissen, welche Vergehen tatsächlich zu einem Abbruch führen können.

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§66 (1) BFV-Spielordnung

Spielabbruch aufgrund einer ernsthaften Störung

1. Der Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Eine ernsthafte Störung liegt immer dann vor, wenn:

1.1 wegen Eintritt von Dunkelheit oder Nebel die Sichtverhältnisse erheblich vermindert sind,

1.2 das Spielfeld bzw. die Spielstätte unbespielbar wird,

1.3 der Schiedsrichter, seine Assistenten oder Spieler tätlich angegriffen oder auf sonstige Weise in ihrer Gesundheit oder ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet werden oder

1.4 aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind oder

1.5 aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinie zum Vorgehen bei Zuschauerfehlverhalten bei pyrotechnischen Vorfällen, Stürmung des Spielfeldes, unerlaubten/unsportlichen Bannern und Sprechchören

1.6 aufgrund eines besonders schweren Falls der Unsportlichkeit die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, oder Handlungen in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder auf andere Weise menschenverachtend verletzt wird.


Tabelle Kreisliga Nürnberg

Pl.
Team
Sp
Tore
Pkt
3
5
11:9
10
5
5
10:7
7
8
4
7:7
4
12
4
4:10
3
15
5
4:10
1
Bei punktgleichen Teams: Sondertabelle der Punktgleichen

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