Spielabbruch aufgrund einer ernsthaften Störung
1. Der Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Eine ernsthafte Störung liegt immer dann vor, wenn:
1.1 wegen Eintritt von Dunkelheit oder Nebel die Sichtverhältnisse erheblich vermindert sind,
1.2 das Spielfeld bzw. die Spielstätte unbespielbar wird,
1.3 der Schiedsrichter, seine Assistenten oder Spieler tätlich angegriffen oder auf sonstige Weise in ihrer Gesundheit oder ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet werden oder
1.4 aufgrund allgemeiner Widersetzlichkeit von Spielern oder Zuschauern mögliche Angriffe oder Ausschreitungen zu befürchten sind oder
1.5 aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinie zum Vorgehen bei Zuschauerfehlverhalten bei pyrotechnischen Vorfällen, Stürmung des Spielfeldes, unerlaubten/unsportlichen Bannern und Sprechchören
1.6 aufgrund eines besonders schweren Falls der Unsportlichkeit die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, oder Handlungen in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder auf andere Weise menschenverachtend verletzt wird.
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