§ 59 Spielabsage
1. Grundsätzliches Benachrichtigung bei Spielabsagen
1.1. Alle Spielabsetzungen und –verlegungen sind vom Spielleiter grundsätzlich in das DFBnet (Spielplus) einzugeben. Erfolgt die Spielabsetzung einen Tag vor dem Spiel oder am Spieltag selbst, hat der Heimverein bzw. der antragstellende Verein die Verpflichtung dem Gastverein, dem eingeteilten Schiedsrichter oder dem Schiedsrichter-Einteiler sowie dem Spiel– und Medienbeauftragten die Spielabsage persönlich mitzuteilen. Eine Benachrichtigung auf Anrufbeantworter oder Mailbox gilt nicht als offizielle Mitteilung an den Schiedsrichter oder den Schiedsrichter-Einteiler.
1.2. Müssen im Gebiet einer Spielgruppe mehrere Verbandsspiele wegen höherer Gewalt zum gleichen Termin abgesetzt werden, kann der zuständige Spielleiter aus Wettbewerbsgründen auch die restlichen Verbandsspiele dieser Gruppe absetzen. Dies kann bis zum Spieltag verbindlich durch Veröffentlichung in der Ligaverwaltung bekannt gegeben werden. Die Absetzung kann ergänzend durch die Medien bekannt gegeben werden.
1.3. Bei plötzlich eingetretener Schlechtwetterlage kann der Bezirksvorsitzende nach Anhörung des Bezirksspielleiters alle Verbandsspiele des Bezirks durch Veröffentlichung in der Ligaverwaltung verbindlich absetzen. Die Absetzung kann ergänzend durch die Medien bekannt gegeben werden.
Absetzung nur über Spielleiter
1.4. Eine Absetzung eines Verbandsspieles kann nur der zuständige Spielleiter veranlassen. Jeder Spielleiter hat dafür zu sorgen, dass er oder ein Vertreter an den Spieltagen für seine Vereine erreichbar ist. Kann ein Verein den zuständigen Spielleiter trotz wiederholter Versuche nicht erreichen, wofür er die Beweislast trägt, so kann er in dringenden Fällen die Entscheidung selbst treffen. Hiervon muss er den Spielleiter unverzüglich unterrichten.
1.5 Das Recht des Spielleiters, ein Spiel abzusetzen, endet mit der Übertragung der Aufgaben auf den eingeteilten Schiedsrichter (§ 63 Nr. 3). Kosten bei verspäteter Spielabsage
1.6 Der Platzverein hat für die rechtzeitige Unterrichtung des Gegners und des eingeteilten Schiedsrichters zu sorgen. Der Platzverein hat im Falle einer verspäteten Unterrichtung die dadurch dem Gegner entstandenen Fahrtkosten (§ 73) zu ersetzen.
2. Spielabsage wegen Unbespielbarkeit des Spielfeldes Witterungsbedingte Absage Ist der Platz eines Vereins wegen höherer Gewalt oder witterungsbedingt zum angesetzten Termin nicht bespielbar, muss der Platzverein den zuständigen Spielleiter unverzüglich, spätestens bis zu einem vom Spielleiter vor Beginn der Saison festgelegten Zeitpunkt, hiervon unterrichten.
3. Spielabsage wegen einer Sperrung des Platzes
Platzsperre
3.1. Kann ein Verbandsspiel wegen Sperrung des Platzes durch den Eigentümer nicht zu dem angesetzten Termin ausgetragen werden, hat der zuständige Spielleiter das Spiel ab- und neu anzusetzen.
3.2. Der Platzverein hat die Sperrung des Platzes dem zuständigen Spielleiter unverzüglich, frühestens jedoch zwei Tage vor dem Spieltermin schriftlich anzuzeigen.
4. Spielansetzung beim Gegner Spielansetzung beim Gegner
4.1. Ist der Spielplatz öfter als einmal nicht bespielbar oder wird ein gemeldeter Spielplatz an mindestens einem Spieltag der laufenden Saison vom Eigentümer gesperrt, kann der Spielleiter zur Vermeidung weiterer Spielausfälle anordnen, dass bei einem erneuten witterungsbedingten Spielausfall oder einer erneuten Sperrung des Spielplatzes durch den Eigentümer dieses Spiel auf dem Platz des Gegners ausgetragen werden kann. Dies ist dem betroffenen Verein nach der ersten Spielabsage oder Sperrung des Platzes schriftlich mitzuteilen. Die Neuansetzung dieses Spiels kann dann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
4.2. Der Gast gilt als Platzverein und hat dem platzstellenden Verein zur Deckung der Unkosten je nach Ligazugehörigkeit folgenden Betrag zu erstatten: Regionalliga 300 € Bayernliga 100 € Landesliga 75 € Bezirksoberliga Frauen, Bezirksliga 50 € Kreisliga - C-Klasse und Junioren-Mannschaften ab Bezirksliga aufwärts 35 € Junioren-Mannschaften unterhalb der Bezirksliga 20 €