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Artikel veröffentlicht am 23.08.2020 um 06:00 Uhr
BFV regelt Abbruch-Szenario: Auch Saison-Annullierung ist möglich
Nachdem sich der Re-Start immer weiter verschiebt, hat der BFV reagiert und nun auch eine offizielle Meldung zu einem möglichen Saisonabbruch veröffentlicht. Im Falle eines Abbruchs wird die Quotientenregel angewendet, aber nur, wenn mindestens 75 Prozent der Mannschaften einer Spielklasse mindestens 50 Prozent der Spiele ausgetragen haben. Andernfalls würde dann die Saison annulliert werden.
Von Sebastian Baumann / PM BFV
Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat infolge der Covid-19-Pandemie Regelungen hinsichtlich einer Wertung getroffen, sollten in der Zukunft Spielzeiten bei Frauen, Männern und Mädchen aufgrund höherer Gewalt, einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden können.

Sollte dieser Fall in der Zeit nach dem 30. Juni 2021 eintreten, so wird die Saison abgebrochen und entsprechend der Quotienten-Regel gewertet, „sofern bei 75 Prozent der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50 Prozent der Verbandsspiele ausgetragen bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden. Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung“.

Mit der einstimmig beschlossenen Ergänzung der Spielordnung trägt der BFV-Vorstand der bis dato so nicht gekannten Situation Rechnung und verabschiedet eine rechtssichere Regelung für die Zeit ab dem 1. Juli 2021. „In unseren Statuten war dieser Fall, wie wir ihn jetzt aktuell in der Zeit der Corona-Pandemie erleben, nicht geregelt. Wir alle hoffen, dass die nun gefasste Entscheidung mit der vorsorglichen Einführung des Paragrafen 93 niemals Anwendung finden muss, denn solch eine weltweite Krise möchten wir alle nicht noch einmal erleben. Wir haben diese Regelung ausdrücklich für die Zukunft getroffen“, sagt der für Rechts- und Satzungsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier.

In seinem Beschluss verweist der BFV-Vorstand deshalb auch ausdrücklich darauf, dass die jetzt erlassene Vorschrift „nicht für die bereits erfolgte Unterbrechung und Verlängerung des Spieljahres 2019/2020“ gilt: „Sollte jedoch das verlängerte Spieljahr 2019/2020 aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt auch bis zum 30.06.2021 nicht beendet werden können, gelten für die dann notwendige Abwicklung des Spieljahres 2019/2020 die Regelungen dieser Vorschrift“, heißt es in §93 (5) der Spielordnung.

Mit der Entscheidung, die Saison 2019/20 nicht abzubrechen, sondern – wenn durch staatliche Vorgaben möglich – ab September 2020 fortzusetzen, ergibt sich die maximale Flexibilität, die Spielzeit 2019/20 bis zum 30. Juni 2021 auch ordnungsgemäß zu Ende zu bringen. Davon geht der BFV nach wie vor auch fest aus. An dieser Grundhaltung hat sich nichts geändert“, sagt Reinhold Baier.

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