Sonderregelung bei notwendigem Abbruch des Spieljahres aufgrund staatlicher oder kommunaler Verfügungslage oder höherer Gewalt
Kann ein Spieljahr aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder höherer Gewalt nicht bis zum festgelegten Spieljahresende beendet werden, wird dieses unter den nachfolgenden Regelungen abgebrochen und gewertet, sofern bei 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen
bzw. durch die Sportgerichte gewertet wurden.
Ansonsten wird die Saison für die Mannschaften aus der betroffenen Spielgruppe annulliert. In diesem Fall kommt es nicht zum Vollzug der amtlich veröffentlichten Auf- und Abstiegsregelung
Reicht die Anzahl der Wochenendspieltage aufgrund einer Unterbrechung des
Spieljahres durch behördliche Auflagen nicht mehr aus, so sind zusätzliche
Spiele während der Woche auszutragen (§ 59 Nr. 5 gilt entsprechend). Sollte
ein Verein nicht die Voraussetzungen bzw. die Möglichkeit haben, Spiele unter
der Woche auszutragen, ist zudem eine Verlegung des Spiels auf eine andere,
vom BFV benannte Spielstätte, möglich.
Die Ansetzung der nicht ausgetragenen Spiele erfolgt durch die spielleitende
Stelle. Von § 13 Nr. 8 kann abgewichen werden.
Als Abbruchtag gilt jener Tag, den der Verbands-Vorstand aufgrund einer
staatlichen oder kommunalen Verfügungslage oder aufgrund Verhinderung
durch eine höhere Gewalt festlegt und nach dem keine weiteren Spiele mehr
stattgefunden haben.
Meisterschaft
3.1. Mannschaftsabmeldungen
Mannschaftsabmeldungen ab dem Tag des Abbruchs können nicht mehr
berücksichtigt werden. Die Regelungen zur Wertung von
Mannschaftsabmeldungen bis einen Tag vor dem Abbruch beziehen sich
unverändert auf den regulären Restspielplan.
3.2. Amtliche Tabelle
Die Feststellung der amtlichen Tabelle erfolgt anhand der
Quotientenregelung. Der Quotient errechnet sich dabei aus der Anzahl
der Punkte geteilt durch die Anzahl der absolvierten und der von einem
Sportgericht gewerteten Spiele. Der Quotient wird stets auf zwei
Nachkommastellen gerundet (kaufmännisch). Die Reihung der
Mannschaften innerhalb einer Tabelle erfolgt nach absteigenden
Quotienten. Die Mannschaft mit dem größten Quotienten innerhalb einer
Spielgruppe ist Erstplatzierter.
Bei Quotientengleichheit zweier Mannschaften werden nachstehende
Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge zur Ermittlung der Platzierung
herangezogen:
a) Spielergebnis des direkten Vergleichs (nur bei Hin- und
Rückspielen zählt der Europapokalmodus)
b) Nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der
jeweiligen Abschlusstabelle
c) Höherer Wert, der sich aus der Anzahl der erzielten Tore dividiert
durch die Anzahl der absolvierten Meisterschaftsspiele ergibt
(Torquotient).
d) Höherer Wert, der sich aus der Anzahl der erzielten Siege dividiert
durch die Anzahl der absolvierten Spiele einer Gruppenphase
ergibt
e) Losentscheid
Bei Quotientengleichheit von drei oder mehreren Mannschaften werden
nachstehende Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge zur Ermittlung
der Platzierung herangezogen.
a) Sondertabelle aus den direkten Vergleichen (Wertung anhand der
Quotientenregelung)
b) nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz aus der
Sondertabelle
c) höherer Wert, der sich aus der Anzahl der im Rahmen der
Sondertabelle erzielten Tore dividiert durch die Anzahl der im
Rahmen der Sondertabelle absolvierten Meisterschaftsspiele
ergibt (Torquotient)
d) Rückgriff auf die Gesamttabelle der Liga
aa) nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz
bb) höherer Wert, der sich aus der Anzahl der im Rahmen der
Sondertabelle erzielten Tore dividiert durch die Anzahl der
im Rahmen der Sondertabelle absolvierten
Meisterschaftsspiele ergibt (Torquotient).
cc) höherer Wert, der sich aus der Anzahl der erzielten Siege
dividiert durch die Anzahl der absolvierten
Meisterschaftsspiele ergibt.
3.3. Auf- und Abstieg
Die Auf- und Abstiegsregelungen, wie in den amtlichen Teilen auf
www.bfv.de veröffentlicht, behalten ihre Gültigkeit. Abweichende oder
ergänzende Regelungen sind zu beachten und haben ihre Gültigkeit.
Der unwiderrufliche Verzicht auf das direkte Aufstiegsrecht ist spätestens
eine Woche nach Bekanntgabe des Abbruchs schriftlich zu erklären. Der Verzicht auf die Ligazugehörigkeit ist ebenfalls spätestens eine Woche
nach Bekanntgabe des Abbruchs schriftlich zu erklären.
3.4. Relegationsspiele
Die Austragung von Relegations- und Entscheidungsspielen entfällt
unabhängig von abweichenden oder ergänzenden veröffentlichten
Regelungen. Die Mannschaften verbleiben in ihrer Spielklasse.