"Glücklicherweise haben wir aktuell allen Grund, auf
eine weitestgehend störungsfreie Amateurfußball-Saison zu hoffen. Wir
können Beeinträchtigungen etwa durch einzelne Corona-Infektionen,
Quarantäne-Anordnungen oder lokale Lockdowns aber nicht gänzlich
ausschließen und haben natürlich als Verband die Pflicht,
auch solche Fälle vorab klar zu regeln und bestehende Regelungen den
aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen – zumal heute niemand mit
Gewissheit sagen kann, wie sich das aktuell glücklicherweise niedrige
Infektionsgeschehen weiter entwickelt“, sagt der für
Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier. Mit dem
Beschluss ist der Vorstand dem Vorschlag der BFV-Satzungskommission
gefolgt.
Zuvorderst geht es um den Umgang mit einzelnen Corona-Fällen in einer Mannschaft.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Was passiert, wenn Spieler*innen positiv auf das Corona-Virus getestet wurden?
Entscheidend für eine mögliche Absetzung des Spiels
durch den zuständigen Spielleiter ist grundsätzlich die Spielfähigkeit
der betroffenen Mannschaft. Ist trotz der Infektion und möglicherweise
durch die Behörden angeordnete Quarantänemaßnahmen
die Mannschaft noch spielfähig, wird die Partie nicht abgesetzt. Wird
die erforderliche Spieler*innenanzahl nicht erreicht, wird die Partie
zunächst auf den Status „Ausfall“ gesetzt. Der zuständige Spielleiter
ist über den Ausfall der Spieler*innen umgehend
zu informieren und die entsprechenden Nachweise bis spätestens drei
Werktage nach dem Spielausfall vorzulegen.
Wann ist eine Mannschaft spielfähig?
Spielfähig ist eine Mannschaft, wenn die
entsprechend der Altersklasse und des Wettbewerbs vorgegebene Normzahl
an Spieler*innen zuzüglich zwei Auswechselspieler*innen erreicht wird.
Der jeweils zur Verfügung stehende Spielerkader wird
auf Basis der in den vergangenen Spielen eines Wettbewerbs insgesamt
eingesetzten Spieler*innen ermittelt (maximal die letzten vier Spiele
werden dafür herangezogen).
Beispiel: Am 5. Spieltag der Meisterschaft
fallen zwei Spieler*innen aufgrund eines positiven Corona-Tests und
behördlichen Anordnungen aus. An den ersten vier Spieltagen wurden vom
Verein insgesamt 16 Spieler*innen in der Meisterschaft
eingesetzt. Die Normzahl für die Meisterschaft ist 11 Spieler*innen
plus zwei Auswechselspieler*innen – also 13 Spieler*innen. Von den
insgesamt 16 Spieler*innen fallen zwei aus, bleiben 14 Spieler*innen
übrig. Die Mannschaft ist spielfähig, selbst wenn noch
es noch einen weiteren Ausfall geben sollte.
Welche Nachweise sind im Falle einer positiven Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2 zu erbringen?
Es werden ein SARS-CoV-2 PCR-Test und ein
bestätigter PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. Testzentrum, Arzt oder
Apotheke) akzeptiert. Beide dürfen nicht älter als drei Tage sein
(zurückgerechnet vom anstehenden Spiel). Bei einer offiziellen
behördlichen Anordnung sind diese dem Spielleiter vorzulegen.
Was macht der Spielleiter nach der Meldung eines Vereins?
Meldet ein Verein seine Mannschaft beim zuständigen
Spielleiter als nicht spielfähig, gibt der Spielleiter dem Spiel den
Status „Ausfall“. Werden die nötigen Nachweise fristgerecht erbracht,
wird das Spiel neu angesetzt. Werden die Nachweise
nicht fristgerecht erbracht, wird das Spiel umgehend als „Nichtantritt“
an das Sportgericht gemeldet. Dieses entscheidet dann über eine
mögliche Wertung oder eine Neuansetzung.
Was ist, wenn ein Spiel nicht mehr nachgeholt werden kann?
Für den Ausnahmefall, dass ein Spiel nicht bis zum
Spieljahresende nachgeholt werden kann, wird das Spiel mit drei Punkten
und 2:0 Toren für den Gegner gewertet. Eine Anzeige aufgrund
Nichtantritt erfolgt in diesem Fall nicht.
Gibt es Ausnahmen für diese BFV-Regelungen?
Ja, für die Regionalliga Bayern gelten die Regelungen der Regionalligaordnung (§43).
Alle Details, Änderungen und Beschlüsse sind wie immer satzungsgemäß auf www.bfv.de veröffentlicht und für jeden einsehbar. Die gültige Satzung sowie alle Ordnungen und Richtlinien findest du hier: https://www.bfv.de/der-bfv/satzung-und-richtlinien/ubersicht-satzung-richtlinien-amtliches
Änderung auch beim §58 der Spielordnung
Auch hat der Vorstand im Umlaufverfahren die
Änderung des §58 der Spielordnung beschlossen: Demnach dürfen
Spieler*innen, die von einem Sportgericht mit einer Sperre von mehr als
vier Spielen/Wochen belegt worden sind, für diesen Zeitraum
weder spielen noch sich in der Technischen Zone aufhalten und damit
befristet auch keine Funktion bzw. eine Trainertätigkeit ausüben. „Mit
dieser Regelung ist es beispielsweise Spieler*innen möglich, gerade bei
kleineren Vergehen – wie etwa einer Notbremse
– und entsprechend geringer Sperre von weniger als vier Wochen/Spielen,
weiterhin eine Jugendmannschaft zu coachen“, sagt der für Rechtsfragen
zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier: „Genauso gilt fortan aber
auch, dass Trainer*innen oder Funktionsträger*innen,
die für ein Fehlverhalten in der Technischen Zone mit einem
Innenraumverbot belegt worden sind, ab Erhalt der roten Karte nicht als
Spieler*in zum Einsatz kommen dürfen.“
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