Änderung bei Inzidenz über 50:
Im Grunde genommen ändert sich für den Fußball-Spielbetrieb nicht
wirklich viel. Der größte Unterschied ist, dass ab einer Überschreitung
der 50er-Inzidenz das Prinzip „3G – Geimpft, Genesen, Getestet“ gilt.
Ist der Spiel- oder Trainingsort also in einem Landkreis mit einer
Inzidenz über 50, hat der Heimverein zu kontrollieren, dass alle
Teilnehmer (Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und auch
Zuschauer) geimpft, genesen oder getestet sind. Bei einer Inzidenz unter
50 entfällt die Testpflicht.
Selbstverständlich gelten aber unabhängig von den Inzidenzwerten die
allgemeinen Hygieneregeln (AHA) wie Abstand (1,5 m) und Maske in
Innenräumen, auf dem Sportgelände, auf Stehplätzen und dort, wo der
Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ebenso obliegt dem
Heimverein die Umsetzung eines Hygienekonzepts (Ausnahme: keine
Zuschauer, keine Öffnung von Umkleiden und Duschen) und die
datenschutzkonforme Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Wie ein
Verein im Detail kontrolliert und dokumentiert ist nicht
vorgeschrieben.
Änderung bei Inzidenz über 100:
In Bayern gelten bei einer Inzidenz über 100 die gleichen Regeln wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100.
Änderungen treten nicht unmittelbar nach Grenzüber- und -unterschreitung in Kraft:
In der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind die Regeln klar nach
Inzidenzen aufgeteilt. Es gibt Maßnahmen für einen Wert über und unter
50. Sollte ein Kreis oder eine Stadt diesen Wert drei Tage in Folge
überschreiten, treten zwei Tage danach die strengeren Regeln in Kraft.
Um sie wieder loszuwerden, müssen es fünf aufeinanderfolgende Tage unter
einem Wert von 50 sein. Dann können nach zwei Tagen die Regeln wieder
gelockert werden. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat
unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter
Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen
über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
Spielverlegungen/-absagen:
Eine coronabedingte Absage eines Spiels ist im sogenannten
„Corona-Paragrafen“ der Spielordnung (§94 SpO) geregelt. Demnach können
Spiele nur vom Spielleiter den Status „Ausfall“ erhalten, wenn die
Mannschaft aufgrund von Sars-CoV2-Infektionen der Spieler*innen und/oder
behördlich angeordneten Quarantänen nachweislich nicht spielfähig ist.
Ist mit Anpassungen der Vorschriften zu rechnen?
Grundsätzlich können die Behörden und die Staatsregierung jederzeit
Anpassungen vornehmen oder neue Vorschriften erlassen. Die aktuelle
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt mit Ablauf des 25. August 2021
außer Kraft. Von daher ist mit einer Neufassung in den kommenden Tagen
zu rechnen. Sobald diese vorliegt, werden die Infos auf den Seiten des BFV aktualisiert. Ebenso sollte es weitere Anpassungen oder relevante
Änderungen für den Trainings- und Spielbetrieb geben.
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