Corona-Maßnahmen in Bayern: BFV-Vize Schraudner kritisiert Verlängerung - fussballn.de
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Artikel veröffentlicht am 15.03.2022 um 13:55 Uhr
Corona-Maßnahmen in Bayern: BFV-Vize Schraudner kritisiert Verlängerung
Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, bei ihren Corona-Maßnahmen von der befristeten Übergangsregelung Gebrauch zu machen und die bestehenden Regelungen weitestgehend bis 2. April aufrechtzuerhalten. Das heißt, dass neben der Maskenpflicht auch alle aktuellen 2G/3G-Zugangsbeschränkungen bis dahin weiter Bestand haben werden.
Von PM BFV
fussballn.de / Strauch
Es bleibt also bei 3G (Genesen, Geimpft und Getestet) für Spieler*innen, Schiedsrichter*innen und Trainer*innen und bei 2G für alle Zuschauer*innen. Bestehen bleibt auch die FFP2-Maskenpflicht für alle Zuschauer – auch im Freien. Lediglich die Kapazitätsbeschränkung von derzeit 75% der maximalen Auslastung und die absolute Zuschauer-Obergrenze (25.000 Zuschauer) werden ab dem 20. März aufgehoben.

Robert Schraudner
Sebastian Baumann

Um es ganz klar zu sagen: Es ist mit normalem Menschverstand nicht mehr nachvollziehbar, dass der Irrsinn mit der 2G-Regelung für die Zuschauer im Amateurfußball in die Verlängerung geht. Es ist und bleibt nicht zu erklären, dass die Menschen in der Gastro im Innenbereich unter 3G-Bedingungen zusammenkommen können, nicht aber im Freien am Amateurfußballplatz, der bekanntlich noch dazu sehr weitläufig ist. Natürlich ist es gut, dass der Spielbetrieb unter 3G-Bedingungen fortgeführt werden kann. Aber das alleine reicht nicht und lässt alle Vereine und Amateurfußballer*innen sprachlos zurück. Natürlich steht weiterhin der Gesundheitsschutz immer an erster Stelle. Die getroffenen widersprüchlichen und nun erneut verlängerten Regelungen sind aber realitätsfern und für niemandem nachvollziehbar“, erklärt BFV-Vizepräsident Robert Schraudner, der die Corona-Taskforce des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) leitet.

Hintergrund: Die aktuell gültige 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung läuft am 19. März aus, da an diesem Tag die bundesweite Rechtsgrundlage wegfällt. Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit, die bestehenden Regelungen im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 2. April zu verlängern.

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